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Handreichung eV.

Verein zur Unterstützung des kirchlichen Lebens
in Holzhausen bei Homberg(Efze)






Vereinssatzung

Verein zur Unterstützung des kirchlichen Lebens
in der Evangelischen Kirchengemeinde Holzhausen (bei Homberg-Efze)

Satzung

Präambel

Alle Vorschriften und Verordnungen dieser Satzung gelten uneingeschränkt in glei­cher Weise für Frauen und Männer, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein gibt sich den Namen:

Handreichung

Der Sitz des Vereins ist Holzhausen (bei Homberg-Efze).
Anschrift ist die Postadresse des amtierenden Vereinsvorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
Der Verein soll ins öffentliche Vereinsregister als gemeinnützig eingetragen werden.

§ 2 Der Zweck

1.) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des kirchlichen Lebens in der Evange­lischen Kirchengemeinde Holzhausen (bei Homberg-Efze) in materieller, wie auch in ideeller Weise. Der Verein tut seinen Dienst im Sinne und im Geist der christlichen Nächstenliebe in Demut, wie es in der Bibel bezeugt ist. Öffentliche Zur-Schau-Stellung ist ihm fremd, das betrifft nicht eine angemessene öffentliche Information. Der Verein versteht seinen Dienst ausschließlich als gemeinnützig.

2.) Insbesondere ist für diesen Dienst eine enge Zusammenarbeit mit dem jeweiligen amtierenden Kirchenvorstand und dem diensthabenden Pfarrer erforderlich. Der Verein untersagt es sich deshalb selbst, eigenmächtig oder gar gegen den erklärten Willen des Kirchenvorstandes und/oder des diensthabenden Pfarrers aktiv zu werden. Notfälle sind hiervon ausgenommen (siehe auch §4 Absatz 7). Das heißt insbesondere auch, daß alle Aktivitäten des Vereins rechtzeitig mit dem Kirchenvorstand und dem diensthabenden Pfarrer abgestimmt werden müssen. Dabei wird davon ausgegangen, daß eine Frist von 3 Monaten als ausreichend gilt, kürzere Fristen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

3.) Bereiche des kirchlichen Lebens, denen sich der Verein in besonderer Weise verpflichtet sieht:
  • Herausgabe des Gemeindebriefes und der Internetseite
  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Dienst an/für ältere und/oder kranke Gemeindeglieder (kein Pflegedienst)
  • kirchliche Musikpflege, Ausbau und Pflege der Orgel
  • Gemeinschaftspflege (z.B. Hauskreise)
  • Mithilfe bei der Erhaltung/Instandsetzung der kirchlichen Gebäude
Der Dienst in den benannten Bereichen geschieht nach den Möglichkeiten des Vereins und den jeweiligen Bedürfnissen. Er geschieht freiwillig, und kann nicht eingefordert werden. Die Tätigkeit kann auf andere Bereiche ausgedehnt werden, falls dies erforderlich ist bzw. gewünscht wird. Der Verein regelt intern in Absprache nach §2 Absatz 2 wo er aktiv werden will bzw. kann.

§ 3 Mitglieder

1.) Mitglied im Verein kann werden, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat. Bei Min­derjährigen ist eine schriftliche Einwilligung d. Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.) Die Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung. Dafür stellt der Verein ein Formular bereit, das beim Vorstand bezogen werden kann. Innerhalb von 2 Wochen kann die Beitrittserklärung schriftlich formlos widerrufen werden. Beitrittserklärungen bzw. deren Widerruf nehmen Vorstandsmitglieder entgegen. Bei der Gründung des Vereins erfolgt der Beitritt durch die Unterschrift unter die beschlossene Satzung.

3.) Die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist freiwillig, und in das Ermessen bzw. Vermögen der Mitglieder gestellt. Die Höhe des Beitrags kann freiwillig von jedem Mitglied selbst festgelegt werden. Mitglieder können ihren Beitrag gemäß der in §2, Abs.3 benannten Bereiche an einen bestimmten Zweck binden. Ohne die Zustimmung des Mitgliedes kann der Verwen­dungszweck des Mitgliedsbeitrages nur in Notfällen geändert werden. Gezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
Mitgliedsbeiträge gelten als Zuwendung im Sinne des § 10b des Einkommensteuer­gesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes und §9 Nr.5 des Gewerbe­steuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes be­zeichneten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen. Entsprechende Spendenbescheinigungen werden vom Vorstand am Ende jeden Kalenderjahres den Mitgliedern unaufgefordert zugestellt.

4.) Die Dauer der Mitgliedschaft erstreckt sich auf mindestens 6 Monate, und wird stillschweigend um weitere 6 Monate verlängert, wenn nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf der 6 Monate die Mitgliedschaft schriftlich formlos gekündigt wird. Kündigungen nehmen Vorstandsmitglieder entgegen.

5.) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden (Ausschluß), wenn ein Mitglied wiederholt:
  • grob gegen die bestehende Satzung verstößt,
  • sich in seinen Äußerungen bzw. seinem Lebenswandel offen gegen den Geist und die Ziele des Vereins oder der Evangelischen Kirche bzw. gegen das Evangelium Jesu Christi stellt.
Den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Hierfür ist Einstimmigkeit erforderlich. Der Ausschluß muß dem Mitglied in schriftlicher Form mit ausführlicher Begründung spätestens innerhalb einer Woche nach Beschluß mitgeteilt werden. Das Mitglied hat die Möglichkeit, dem Ausschluß innerhalb der folgenden 2 Wochen in schriftlicher Form zu widersprechen. Den Widerspruch nehmen Vorstandsmit­glieder entgegen. In diesem Fall muß eine Anhörung vor dem Vorstand erfolgen. Für diese Anhörung kann sich das Mitglied bis zu 2 Mitglieder des Vereins als Beistand wählen. Unmittelbar nach der Anhörung beschließt der Vorstand erneut, ob der Ausschluß stattfindet oder nicht. Für diesen Beschluß ist eine Mehrheit ausreichend. Diesem Beschluß kann nicht mehr widersprochen werden, und er muß in schriftlicher Form mit ausführlicher Begründung spätestens innerhalb einer Woche danach dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.

6.) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
  • Kündigung (mindestens 4 Wochen vor Ablauf der laufenden Mitgliedsperiode)
  • Tod des Mitgliedes
  • Ausschluß

7.) Die Mitglieder werden zu ordentlichen Mitgliederversammlungen in schriftlicher Form vom Vorstand, in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden, einberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin. Bei dringenden Angelegenheiten kann die Einladungsfrist zu einer Mitgliederver­sammlung bis auf 2 Wochen verkürzt werden.
Protokoll über diese Versammlungen führt der Schriftführer des Vereins während der Versammlung. Insbesondere sind im Protokoll Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführlich festzuhalten. Ist der Schriftführer des Vereins verhindert, so übernimmt dessen Vertreter nach §4 Abs.3 das Protokoll. Ist auch dieser verhindert, so wird am Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollant unter den Anwesenden bestimmt.
Das Protokoll ist innerhalb einer Woche nach der Mitgliederversammlung vom Protokollanten unterschrieben dem Vorstand vorzulegen. Dieser prüft, genehmigt und unterzeichnet es zusätzlich durch 2 Vorstandsmitglieder. Protokolle werden in der darauffolgenden Mitgliederversammlung verlesen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Für Abstimmungen zu Beschlüssen kann sich ein abwesendes Mitglieder mit einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies wünschen und dem Vorstand anzeigen. Sie müssen innerhalb der darauffolgenden 6 Wochen stattfinden. Die Form der Einladung der außerordentlichen Versammlung entsprechen der, der ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 4 Vorstand

1.) Der Vorstand des Verein besteht aus:
  • Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassenwart
Jedes Vorstandsmitglied kann allein den Verein nach außen vertreten. Im Innenver­hältnis aber gilt: Schriftführer oder Kassenwart tun dies nur bei Verhinderung des Vorsitzenden. In diesem Fall gelten die beschlossenen Vertretungsregelungen nach § 4 Abs.3.

2.) Die Ämter des Vorstandes des Vereins werden für jeweils 2 Jahre aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder von den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung gewählt, ohne Ansehen der Person.
Ist ein Mitglied begründet verhindert an einer Wahlversammlung teilzunehmen, kann es dennoch in ein Vorstandsamt gewählt werden, wenn es mindestens 1 Woche vor der Wahlversammlung dem amtierenden Vorstand schriftlich seine Bereitschaft zu einer Kandidatur für ein Vorstandsamt mitteilt. Erforderliche Unterschriften werden dann im Falle der Wahl, so bald als möglich nach der Wahlhandlung eingeholt.
Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
Die Form der Wahl wird vom Vorstand beschlossen.
Eine vollzogene Wahlhandlung ist dem Vereinsregister in vorgeschriebener Weise unverzüglich zur Bestätigung anzuzeigen.

3.) Sollte aus irgend einem Grund der Inhaber eines Vorstandsamtes für einen begrenzten Zeitraum nicht zur Verfügung stehen, übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes dessen Amt. Dazu legt der Vorstand bei seiner ersten Sitzung nach einer Wahl fest, wie die Vertretungen zu regeln sind.
Obwohl im Vertretungsfall ein Vorstandsmitglied dann zwei Ämter ausübt, hat es dennoch bei Abstimmungen nur eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden die Abstimmung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann sich der Vorstand durch Beschluss aus den Reihen der Mitglieder des Vereins selbst ergänzen, die Vertretungsregelungen bleiben in diesem Falle unberührt. Das Amt dessen endet mit der nächsten ordentlichen Neuwahl.
Dieser außerordentliche Wechsel im Amt ist in gleicher Weise dem Vereinsregister anzuzeigen, wie bei einer ordentlichen Wahl.

4.) Der Vorstand trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen, mindestens aber zweimal im Jahr.
Dazu lädt der Vorsitzende die Mitglieder des Vorstandes mindestens 2 Wochen vorher schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder als angenommen.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Sie sind vom Schriftführer zu protokollieren, und von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.

5.) Der Vorstand berät und beschließt über die laufende Arbeit des Vereins im engen Kontakt zu den Mitgliedern, denen er verantwortlich ist. Für den Verein hält er den Kontakt zum Kirchenvorstand und zum diensthabenden Pfarrer.

6.) Der Vorstand tut seinen Dienst ehrenamtlich. Sachausgaben werden erstattet.
Sie sind so gering, wie möglich zu halten.

7.) Der Vorstand beschließt über das verantwortliche Eingreifen in Notfällen. Hierfür ist Einstimmigkeit erforderlich. Ein Notfall liegt vor, wenn ausschließlich und nur durch das unmittelbare Eingreifen des Vereins schwerer Schaden von der Kirch­gemeinde abgewendet kann.
Über ein Eingreifen in einem Notfall ist unverzüglich der Kirchenvorstand und der diensthabende Pfarrer zu informieren.

8.) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Dienstabläufe und Vertretungsregelungen festgeschrieben werden. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 5 Spenden

Der Verein kann Spenden, Stiftungen oder Hinterlassenschaften zur Unterstützung seines Dienstes auch von Nichtmitgliedern oder von Körperschaften annehmen.
Entsprechende gesetzliche Vorgaben und Bestimmungen sind in jedem Falle zu beachten. Bescheinigungen über erhaltene Zuwendungen werden baldmöglichst unaufgefordert ausgestellt.

§ 6 Vereinskasse

1.) Die Vereinskasse wird durch den Kassenwart verwaltet. Die Kasse ist nach gültigen buchhalterischen Regeln und Vorschriften zu führen. Der Verein unterhält ein eigenes Bankkonto.

2.) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins zu gewährleisten, wird ein geringer Teil aller Einnahmen und Spenden für verwaltungstechnische Sachausgaben verwendet, auch wenn sie an einen bestimmten Zweck gebunden wurden.
Einzelheiten hierzu regelt der Vorstand. Sachausgaben müssen in der Verantwortung gegenüber den Spendern so gering wie möglich gehalten werden.

3.) Über die Kassenlage hat der Kassenwart jeder Zeit der Mitgliederversammlung oder den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfern Auskunft zu geben, und uneingeschränkt Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
Mitgliedern kann in Einzelfällen Einsicht in die Vereinskasse gewährt werden, wenn dem mindestens 2 Vorstandsmitglieder zustimmen, die dann bei der Einsichtnahme auch anwesend sind.

4.) Jährlich wird eine unabhängige Kassenprüfung durch zwei von einer Mitgliederver­sammlung gewählte Mitglieder durchgeführt, ein Vertreter ist ebenfalls zu wählen.
Die Kassenprüfer und der gewählte Vertreter dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Eine ordentliche Kassenprüfung ist dem Kassenwart vorher anzuzeigen.
Unangemeldete außerordentliche Kassenprüfungen sind nur bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung statthaft.
Die Kassenprüfer erstellen einen Kassenprüfungsbericht, der in der darauffolgenden Mitgliederversammlung verlesen wird, und führen die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes herbei.
Die Entlastung ist zu protokollieren.
Der Kassenprüfungsbericht ist sachlich und wertfrei zu formulieren.

§ 7 Satzungsänderung

1.) Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Änderung der Satzung zu machen.

2.) Die Satzung kann nur geändert werden, wenn dem die Mehrheit aller anwesenden Mitglieder in einer einberufenen Mitgliederversammlung zustimmen.
Dazu sind die geplanten Änderungen vorher jedem Mitglied bekannt zu machen. Ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen zum Bedenken der geplanten Änderungen ist einzuräumen.

3.) Jede Änderung der Satzung bedarf der Bestätigung durch das Vereinsregister, und ist diesem unmittelbar nach dem Satzungsänderungsbeschluß schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann sich nur in einer Mitgliederversammlung selbst auflösen.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens 80% aller anwesenden Mitglieder. Die Auflösung kann nachträglich nicht angefochten werden.
Der Verwendungszweck des verbleibenden Netto-Vermögens kann bei der Auflösung durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden, wenn er nicht vorher festgelegt wurde.
Das Netto-Vermögen des Vereins geht nach der Selbstauflösung ungekürzt an die Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen, bzw. deren Rechtsnachfolger.
Gezahlte Mitgliedsbeiträge und Spenden können bei oder nach der Auflösung des Vereins nicht zurückgefordert werden.

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